Eichhörnchen – E.1 – II.3 Gebrauchsschrifttum

Im landslov oder Landrecht von König Magnus Hákonarson von 1274 war die Bejagung von Eichhörnchen auf bestimmte Jahreszeiten begrenzt; auch einige der schwedischen Landschaftsrechte (Upplandslag, Dalalagen, Västmannalagen, Södermannalagen) belegen, dass die Jagd allein im Winter erlaubt war, bevor die Tiere ihr graues Winterfell zugunsten einer mehr rötlichen Färbung ablegten. Dieses graue Winterfell (mit weißer Wamme oder Bauch) galt als besonders wertvoll: bezeichnet als gråverk ›Grauwerk, Graufeh‹ und gråskinn ›Graufell‹ diente es im Hoch- und Spätmittelalter als festes Zahlungsmittel und war maßgeblich am Aufstieg von Gotland als Umschlags- und Handelsplatz beteiligt. In der Heraldik ist die Verwendung von Feh (Eichhörnchenfellen) als altes heraldisches Element gängig und bildet die häufigste Variante von abgebildetem Pelzwerk. Zusammen mit anderen Luxuswaren wie Hermelinpelz, Schmuck aus Gold, Silber und Korallen wurde das Tragen von gråskinn laut eines Dekretes des Stadtrates von Stockholm von 1486 für ›freie Frauen‹ (Prostituierte) verboten.

Ausg.: Corpus juris Sueo-Gotorum antiqui - Samling af Sveriges Gamla Lagar, Vol 1-7, ed. D. Collin / D. Schlyter, 1827-1852.

Lit.: J. Bernström: Ekorre, Kulturhistorisk leksikon for nordisk middelalder 3 (1958), 548-550; G. Oswald: Lexikon der Heraldik, 1986.

Verena Hoefig

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